Die Abfallwirtschaftssatzung des Vogtlandkreises

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am Donnerstag, den 02. August 2018 gem. eigenem Protokoll unter Berufung auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der BRD die sogenannte neue Abfallwirtschaftssatzung des Vogtlandkreises durch Beschluß verabschiedet. Diese trat am 01. Januar 2019 in Kraft. Vorbereitet wurde diese Satzung durch den sogenannten Abfallwirtschaftsausschuss, der sich aus 9 Stimmberechtigten (etablierte Parteien) und 6 Sachkundigen zusammensetzt.


Hieraus wären zur Bewertung dessen nachfolgende Paragrafen heranzuziehen:

§ 5 - Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Eigentümer eines im Vogtlandkreis liegenden Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 KrWG anfallen, sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang).

(2) Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 sowie alle Erzeuger und Besitzer von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht nach Maßgabe von § 17 KrWG besteht, sind verpflichtet, die vom Landkreis eingerichteten Sammel-, Transport- und Entsorgungssysteme zu benutzen (Benutzungszwang).

 

§ 8 - Eigentumsübergang

(1) Die Abfälle gelten unter den nachfolgenden Voraussetzungen für die Entsorgung als angefallen und gehen zum genannten Zeitpunkt in das Eigentum des Landkreises über:

b) bei im Holsystem eingesammelten Abfällen mit Einbringen des Abfalls in das Abfallsammelfahrzeug ...

 

§ 22 - Störungen der Abfallentsorgung

Bei Einschränkung, Unterbrechung, Verspätung oder Ausfall der Abfallentsorgung infolge von Betriebsstörungen, Verkehrseinschränkungen, Baustellen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf entsprechende Leistung, Schadensersatz oder Ermäßigung.

 

§ 24 - Gebühren und Anordnung im Einzelfall

...

(2) Der Landkreis setzt nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung die für die Abfallentsorgung zu erhebenden Gebühren fest und zieht sie ein.
...

 

§ 25 - Ordnungswidrigkeiten

...wer, ...

16. entgegen § 14 Abs. 5 dieser Satzung nicht mindestens vier Leerungen des Restabfallbehälters vornehmen lässt,

...

20. entgegen § 17 Abs. 3 dieser Satzung nicht mindestens sechs Leerungen des Bioabfallbehälters vornehmen lässt,

Quelle: Abfallwirtschaftssatzung des Vogtlandkreises