Zwischenresümee

AdV: Wir sollten die Müllabfuhr und den Kammerjäger bestellen!

  • Der Einigungsvertrage konnte weder von der ehemaligen DDR noch von der Bundesrepublik Deutschland rechtsgültig erfolgen, weil ihnen bereits am 18. Juli 1990 sowohl keine rechtliche als auch keine völkerrechtliche Grundlage mehr zur Verfügung stand.
  • Da am 29.09.1990 durch den an diesem Tage in Kraft getretenen Artikel 4 Punkt 2 des "Einigungsvertrages" der Artikel 23 des Grundgesetzes aufgehoben worden ist, konnte am 03.10.1990 gemäß Artikel 1 des "Einigungsvertrages" die DDR nicht mehr auf der Rechtsgrundlage des Artikels 23 Grundgesetz der BRD beitreten oder die Länder der DDR an diesem Tage Länder der BRD werden.
  • Das Ländereinführungsgesetz, durch welches die Gründung der Länder bewirkt werden sollte, konnte niemals Rechtswirksamkeit erreichen, denn nach seinem §1 sollten die Länder selbst erst am 14.10.1990 gegründet werden.
  • Zum Zeitpunkt des Beitrittes am 03.10.1990 konnte es keine (DDR)Länder geben, die der BRD hätten beitreten können. Die Gründung eines Freistaates Sachsen war nach dem Ländereinführungsgesetz nicht vorgesehen. Das Land "Sachsen" wäre zu gründen gewesen. Die Namensgebung als Freistaat Sachsen verweist eindeutig auf diejenigen, die schon einmal vor langer Zeit staatliche Strukturen zerstörten. Demnach wurde schon bei der Gründung gegen das Ländereinführungsgesetz verstoßen.
  • Die Gründung des "Freistaates Sachsen" ist somit eine Firmengründung aus der Privatautonomie, eine Selbstermächtigung ohne Legitimation. Eine staatliche Struktur ist damit nicht entstanden.
  • Die am 14.10.1990 abgehaltene Wahl in Sachsen war und ist verfassungswidrig, da sie gegen jedes gültiges Wahlrecht (die bestehende Sächsische Verfassung, Gemeindeordnung, Städteordnung für kleine und mittlere Städte sowie die Revidierte Städteordnung) verstosen hat. Das möglichwerweise verwendete Bundesdeutsche Wahlgesetz ist, wie seit 2012 durch das BRD-Grundgesetzgericht festgestellt, von Anbeginn an ungültig.
  • Der Sächsische Landtag als "verfassungsgebende Landesversammlung" kann sich auf keine wirkliche, echte Legitimation berufen, da die vorhandenen staatlichen Rechtsgrundlagen nicht beachtet worden sind.

Wer das Legitimationsdebakel aufklären kann, möge sich bitte melden. Bis dahin fehlt jedoch jede Legitimation und das Problem wird somit offensichtlich. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Sächsischen Landtag nie rechtsgültig Verträge oder Gesetze hat (be)schließen können, da man immer nur so viele Rechte hat, wie einem selbst übertragen wurden. Demnach sind die Verfassung des Freistaates Sachsen, das Sächsische Wahlgesetz, die Landkreisordnung, das Kommunalwahlgesetz und noch viele weitere Gesetzestexte dieser Versammlung nur Makulatur. Somit sind auch alle Kreistage und auch der im Vogtlandkreis ernannte nur eine unverbindliche Luftnummer.

 

Aber jetzt schnell zurück zum Ausgangspunkt, denn es gibt Weiteres zu berichten. Diese Geschichte hat noch weitere erstaunliche Aspekte zu bieten.

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