Gemeinderatswahl

  Welche Wahlgesetze gelten für meine Gemeinde?

 

Im Bundesstaat Sachsen sind die Landgemeindeordnung (LO), die Städteordnung für kleine und mittlere Städte (KlStO) sowie die Revidierte Städteordnung (RStO) gültige Rechtsgrundlagen für Gemeindewahlen.

Für den überwiegenden Teil aller Gemeinden gilt die Landgemeindeordnung, es sei denn, Du lebst in einer Stadt.

In den nachfolgenden Städten gilt die Städteordnung für kleine und mittlere Städte: Altenburg, Aue, Bärenstein, Berggießhübel, Brand, Brandis, Burgstädt, Callnberg, Dahlen, Dohna, Elsterberg, Elstra, Elterlein, Ernstthal, Frauenstein, Frohburg, Geising, Geithain, Geringswalde, Glashütte, Gottleuba, Grünhain, Hartenstein, Hartha, Hohenstein, Jöhstadt, Johanngeorgenstadt, Königsbrück, Kohren, Lauenstein, Lausigk, Lengefeld, Liebstadt, Lunzenau, Markranstädt, Mügeln, Mühltroff, Mutzschen, Mylau, Nauenhof, Nerchau, Netzschkau, Neusalza, Oberwiesenthal, Ostritz, Pausa, Rabenau, Radeburg, Regis, Rötha, Scheibenberg, Schellenberg, Schirgiswalde, Schlettau, Schöneck, Siebenlehn, Stolpen, Strehla, Taucha, Tharandt, Trebsen, Unterwiesenthal, Wehlen, Weißenberg, Wildenfels, Wilsdruff, Wolkenstein, Zöblitz, Zwenkau, Zwönitz. 

 

In den nachfolgenden Städten gilt die Revidierte Städteordnung:
Adorf, Annaberg, Auerbach, Bautzen, Bernstadt, Bischofswerda, Borna, Buchholz, Chemnitz, Colditz, Crimmitzschau, Dippoldiswalde, Döbeln, Dresden, Ehrenfriedersdorf, Eibenstock, Falkenstein, Frankenberg, Freiberg, Geyer, Glauchau, Grimma, Groitzsch, Großenhain, Hainichen, Hohenstein, Kamenz, Kirchberg, Königstein, Leisnig, Lengenfeld, Lichtenstein, Leipzig, Limbach, Löbau, Lommatzsch. Lößnitz, Marienberg, Markneukirchen, Meerane, Meißen, Mittweida, Neustadt, Neustädtel, Nossen, Oederan, Oelsnitz, Oschatz, Penig, Pegau, Pirna, Plauen, Pulsnitz, Radeberg, Reichenbach, Riesa, Rochlitz, Roßwein, Sayda, Schandau, Schneeberg, Schwarzenberg, Sebnitz, Stollberg, Thum, Treuen, Waldenburg, Waldheim, Werdau, Wurzen, Zittau, Zschopau, Zwickau.

 

 

  Worin besteht der Unterschied zwischen Wahlbekanntmachung und Wählerbenachrichtigung?

 

Wahlbekanntmachung:

Eine Wahlbekanntmachung ist eine öffentliche Urkunde, welche im Gemeindebezirk eine publik zu machende Ankündigung von Details einer anstehenden Gemeinderatswahl darstellt. Diese wird über den öffentlichen Aushang allen Gemeindemitgliedern in dieser Form zugänglich gemacht. Der gewöhnliche öffentliche Aushang wird mit Vollzug dessen jedem Gemeindemitglied gegenüber bei einer Aushangzeit von mindestens 14 Tagen als bekannt vorausgesetzt.

 

Wählerbenachrichtigung:

Eine Wählerbenachrichtigung ist eine öffentliche Urkunde mit direkter Adressierung an den bestimmten Stimmberechtigten aus dem Gemeindebezirk. Sie untersteht dem Postgeheimnis.

 

  Wer führt die Wahllisten?

 

Die Staatliche Wahlkommission Sachsen führt die Wahllisten als Ehrenamt für die Gemeindemitglieder mangels staatlicher Strukturen. Sie gewährleistet eine neutrale und ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Gemeinderatswahlen.

 

 

  Wie kann ich meine Eintragung in die Wahlliste bewirken?

 

Hätten wir rechtstaatliche Umstände, würde sich die Beantwortung dieser Frage fast von allein aus der Ansässigkeit oder dem Domizilwillen (Wohnsitz) in der jeweiligen Gemeinde ergeben. Leider ist dem so nicht. Das, was Du so um Dich herum als bestehende Gemeinde bisher wahrnehmen konntest, sind bedauerlicherweise ausschließlich gewinnorientierte Firmen im Handelsrecht. Die Gründe hierfür sind vielfältig und würden den Raum für die Beantwortung dieser Frage hier sprengen.

Ursächlich für all diese Gründe sind die fehlenden Rechteherleitungen aus einem hoheitlichen Akt des Souveräns. Das gilt für Sachsen aber auch Deutschlandweit. Ohne die Basisbestandteile eines Staates (Staatsvolk = Staatsangehörige, Staatsgebiet = Gemeinde) kann es keine Staat(sgewalt) geben. Dies gilt im Kleinen wie im Großen.

Da ein echter staatlicher Bürgermeister fehlt, der Entsprechendes veranlassen könnte, hat die Wahlkommission Sachsen dies als Ehrenamt für Dich übernommen. Sie gewährleistet die neutrale und ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Gemeinderatswahl. Ihr gegenüber ist die Stimmberechtigung nachzuweisen, die sodann zur Eintragung in die Wahlliste führt.

Achtung! - Wer sein Stimmrecht gesichert sehen und wahrnehmen will, hat selbst aktiv zu werden. Eine wie auch immer geartete "automatische" Eintragung in die Wahlliste erfolgt nicht.

 

 

  Woraus ergibt sich meine Stimmberechtigung?

 

Die staatliche Bestimmungen über die Stimmberechtigung ergeben sich aus der Landgemeindeordung (LO) sowie aus den Städteordnungen (StO) und bedingen:

  • den Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit,
  • die Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wahlbeginn,
  • die Ansässigkeit im Gemeindebezirk (selbst bewohntes, im Eigenbesitz befindliches Grundstück im Gemeindebezirk), oder
  • den wesentlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Gemeindebezirk durch eine Unterkunft.

 

Weitere Hinweise:

  • Die Stimmberechtigungsbedingungen obliegen der Nachweispflicht gegenüber der jeweiligen Gemeinde oder der in Vertretung handelden staatlichen Wahlkommission (§ 28 LO), da bis dato jede staatliche Gemeinde auf Sächsischen Heimatboden fehlt und das zugrundeliegende Heimatrecht sich aus dem Domizilwillen jedes Einzelnen ergibt.
  • Das Stimmrecht ist in Person auszuüben (§ 24 Abs. 1 LO).
  • Ein fehlender Eintrag im Wählerverzeichnis bewirkt die Nichtigkeit der Stimmberechtigung und Wählbarkeit (§ 31 Abs. 1 LO).
  • Die Wahlhandlung und Stimmauszählung ist nur für die bestehenden Mitglieder der betroffenen staatlichen Gemeinde oder der im Wählerverzeichnis Eingetragenen öffentlich (§ 32 Abs. 2 LO).
  • Von mehreren Eigentümern eines Grundstückes wählt der älteste Männliche (§ 22 Abs. 3 LO).
  • Niemandem steht ein mehrfaches Stimmrecht zu ( § 24 Abs. 2 LO).
  • Für die ansässige Ehefrau stimmt der Ehemann (§ 24 Abs. 1 LO).
  • Unverheiratete, geschiedene oder verwittwete Frauenpersonen sind stimmberechtigt soweit diese die Voraussetzungen zur Stimmberechtigung erfüllen.
  • Juristischen Personen steht kein Stimmrecht zu (§ 22 Abs. 2 LO). Sie gelten aber ggf. als Gemeindemitglied soweit ihr Gewerbe entsprechend registriert wurde.
  • Unter verschiedenen Voraussetzungen können das Stimmrecht und die Wählbarkeit für Gemeindemitglieder ganz oder vorrübergehend ausgeschlossen sein (siehe auch § 23 und § 27 Abs. 3 LO).

 

 

  Wer kann für den Gemeinderat kandidieren?

 

Alle männlichen Gemeindemitglieder, ausgeschlossen juristische Personen, können unter der Voraussetzung der Erfüllung der Stimmberechtigungsbedingungen für den Gemeinderat kandidieren.

 

Hinweis:
Unter verschiedenen Voraussetzungen können das Stimmrecht und die Wählbarkeit für Gemeindemitglieder ganz oder vorrübergehend ausgeschlossen sein (siehe auch § 23 und § 27 Abs. 3 LO).

 

 

  Was gibt es zu beachten, wenn ich für den Gemeinderat kandidieren will?

 

Die Kandidatur zum Gemeinderat oder auch Stadtverordneten bedingt eine formlose aber rechtsverbindliche Willenserklärung dessjenigen, der dieses Recht wahrnehmen will. Voraussetzung ist hierfür ein bestehender Eintrag in die Wahlliste Ihrer Gemeinde.

 

Sie wollen in Ihrer Sächsischen Gemeinde bzw. Stadtgemeinde kandidieren? Dann gehts hier weiter.

 

 

 

  Kann ich als Wahlhelfer mit unterstützen?

 

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