Wahlkommi\\ion

  Auf welcher Grundlage arbeitet die Wahlkommission Sachsen?

 

2017


Seit Frühjahr 2017 arbeitet die Wahlkommission Sachsen in Erkenntnis eines nicht mehr abwendbaren rechtswiedrigen staatlichen Notstandes. Dieser Notstand kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, daß offensichtlich für Jedermann ein Rechtsbankrott des Rechtskreise BRiD zu erkennen ist. Die Treuhandverwaltung der BRiD führt im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben diese Tätigkeiten trotz des unzweifelhaften herrschenden Notstandes unbeirrt weiter. Der Notstand ist allumfassend und systemimmanent unheilbar. Der Rechtskreis der BRiD hat dafür gesorgt, daß die auf Deutschen Boden lebenden Menschen vollständig entrechtet werden. Eine entsprechende Rechtsstellung und damit auch alle Inhaber- und Urheberrechte, wird den hier lebenden Menschen durch eine Fiktion von Recht  vorenthalten. "Bund und Länder" sind Erfindungen der Westalliierten und damit FIKTION VON RECHT. Wer seinen Wohnsitz im Gebiet im Stand vom 31.12.1937 einrichtet, wohnt automatisch in der Internierungszone.

Die BRiD Verwaltungsfirma "Bund" selbst weiß, daß:

  • sie treuhänderisch als "Bund" in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes eingetreten ist, jedoch weder rechts- noch geschäftsfähig sein kann;
  • sie nicht Träger von Rechten sein kann, wenn sie nur dem Recht verpflichtet ist;
  • alle ihre geschaffenen (geltenden) Rechtsgrundlagen durch die Alliierten Westmächte aufgehoben wurden:
  • alle abgehaltenen Wahlen seit ihrer Gründung 1949 ungültig sind;
  • alle erzeugten Verwaltungsakte seit dieser Gründung nichtig sind;
  • 80+ "Gesetze und Verordungen" aus der Nazizeit derzeit angewendet werden, was gemäß Tillessen-Urteil 1947 verboten ist;
  • alle Aktivitäten ihrer Verwaltung und deren Untergliederungen  Menschenrechtsverletzungen darstellen, da die Verwaltungen durch Zwangspersonifizierung jedem Menschen eine juristische Person als Rechtssubjekt aufzwingt, von der sie wiederum behauptet, es wäre die natürliche Person;
  • seit 18.07.1990 0:00 Uhr im Deutschen Reich nur das öffentliche Recht im Indigenat ALR, SDR 1918 gültig ist.

Dies Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und könnte endlos forgesetzt werden, da Lügen, Manipulation, Geschichtsfälschung, Erpressung und vieles mehr nicht erst seit 1918 durch fremde Mächte hier vollzogen werden.

Dieser offensichtliche Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen der indigenen Einwohner Sachsens und begründet die in Notwehr veranlassten Handlungen der Wahlkommission Sachsen.

 

2019


Am 28.07.2019 wurde die Wahlkommission durch Verfügung des Verwesers des Gemeindeverbundes aus dem Notstandsrechtskreis in des Rechtskreis des Staatlichen Deutschen Rechtes mit Rechtsstand vom 27.10.1918 geholt und hier mit der Fortführung seiner Aufgaben als amtliche Berufung eingesetzt und beauftragt.

 

 

  Welche Aufgabe hat die Wahlkommission Sachsen?

Die Wahlkommission Sachsen gewährleistet in sächsischen Land-  und Stadtgemeinden die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Wahlverfahrens im Staatlichen Deutschen Recht im Rechtstand vom 27. Oktober 1918 - 23:59:59 Uhr, mit dem Gebietstand vom 31. Juli 1914 . Sie stellt insbesondere fest, wer aufgrund seiner erbrachten Nachweise mit seiner Rechtsstellung qualifiziert, stimmberechtigt und wählbar ist, erstellt bei erfolgreicher Prüfung der Nachweise notstandsrechtliche, vorläufige Staatsangehörigkeitsausweise zu Wahlzwecken und trägt die Wähler in das entsprechende Wählerverzeichnis ein. 

 

 

  Es wird behauptet, die Wahlkommission Sachsen berufe sich mit ihrem Tun auf Notstandsgesetze aus der Kaiserzeit. Entspricht das der Wahrheit?

Nein, die Wahlkommission Sachsen beruft sich auf Notstandsrecht, was naturgemäß nur mittelbar mit Notstandsgesetzen verbunden ist. Im gültigen, sowie auch im geltenden Strafgesetzbuch, beide Gesetzbücher mit dem (gemeinsamen) Ausfertigungsdatum vom 15. Mai 1871 sind Notstand und Nothwehr/Notwehr genau definiert. Mehr dazu unter: "Was ist Notstand"

 

  Unterstützt die Wahlkommission Sachsen gewaltsame Lösungen, um ihre Aufgabe zu erfüllen und ihre Ziel zu erreichen?

Nein, die Wahlkommission Sachsen ist eine friedliebende Gruppe. Der Aufbau einer wirklich subsidiären (selbstbestimmten) Gesellschaft, die von Unten nach Oben aufgebaut ist, braucht im Inneren zu deren Aufbau keine Waffen. Wir verfolgen friedliche Wege, welche die sächsischen Land- und Stadtgemeinden wieder im Staalichen Deutschen Recht mit dem Rechtstand vom 27.10.1918 23:59:59 Uhr handlungsfähig machen. Wir lehnen gewaltsame, nichtstaatliche  Lösungen, die über das Notstandsrecht hinaus gehen ab. Man erntet, was man sät.

 

 

  Was hat die Wahlkommission Sachsen bisher erreicht?

Die Wahlkommission Sachsen hat bisher für 54 sächsische Land- und Stadtgemeinden staatliche Wahlen organisiert und durchgeführt und damit erfolgreich die Gründung des Königlich Sächsischen Gemeindeverbundes ermöglicht. 

Was haben wir im Detail erreicht?

  1. Wir haben unsere Identität als Sachsen zurückerobert.
  2. Wir haben die Bodenrechte in 54 Gemeinden im Bundesstaat Sachsen wieder in Besitz genommen.
  3. Wir haben insgesamt 54 echte Gemeinden (Gebietskörperschaften) wiederbelebt.
  4. Wir haben Siegelrechte auf den / für die Gemeindeterritorien erhalten.
  5. Wir haben den Staatlichen Deutschen Rechtskreis 1871 mit BRD-Bestätigung handlungsfähig gemacht.
  6. Wir haben eine verbriefte Rechtsstellung als Deutscher geschaffen, die den bürgerlichen Tod ausschließt.
  7. Wir haben echte Gebietskörperschaften im öffentlichen Recht des Indigenat als Gemeindeverband gegründet.
  8. Unser Leben findet nun mit echten öffentlich errichteten Urkunden statt.
  9. Wir haben von der BRD-"amtlich" ausgezählte Wahlergebnisse.
  10. Wir haben im Gemeindeverband Strukturen, wie z.B. Standesamt, Grundbuchamt, Gewerbeamt, Postamt, Passwesen, Anwaltsnotariat geschaffen.
  11. Wir haben die Möglichkeit eine Indigenat-Karte an nachgeweisene Staatsangehörige des Indigenat auszugeben..
  12. Wir haben die geschaffene Möglichkeit unseren Domizilwillen auf deutschen Heimatboden zu verwirklichen.



Weiterhin hat die Wahlkommission Sachsen für hunderte Staatsangehörige der deutschen Bundestaaten eine Feststellung ihrer Rechtstellung als Deutscher gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 durchgeführt und diesen Antragstellern notstandsrechtlich vorläufige Staatsangehörigkeitsausweise für die Verwendung im Inland zu Wahlzwecken ausgestellt.

 

 

  Könnte das Kriegsrecht (Belagerungszustand) die in Sachsen abgehaltenen Wahlen von 2017 und 2018 ungültig machen?

Die Beantwortung dieser Frage streift mehrere Rechtskreise, zum einen das Völkerrecht zum anderen staatliches deutsches Recht und davon das Kriegsrecht einerseits und das Kommunalrecht andererseits.

Analyse

Aus dem Normen des Völkerrechts heraus ist hier das Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (HLKO - Haager Landkriegsordnung) heranzuziehen. Es besteht auch innerhalb der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes kein Zweifel an ihrer Gültigkeit, auch innerhalb des Gebiets- und Rechtsstandes vom 31.12.1937. Diese ist in unterschiedliche Abschnitte in Bezug auf den Verlauf einer kriegerischen Auseinandersetzung sich feindlich gegenüberstehender Parteien gegliedert und definiert hieraus den Status der jeweiligen sich feindlich gegenüberstehender Parteien und deren Rechte und Pflichten. Die HLKO behandelt im ersten Abschnitt die Kriegsbeteiligten, im zweiten Abschnitt die eigentlichen Feindselligkeiten bis hin zum Waffenstillstand und zur Kapitulation und im dritten Abschnitt die militärische Besatzung, die Regeln des Nießbrauchs währenddessen und den Friedensschluß. 

Das staatlich deutsche Recht kennt in diesem Zusammenhang für Ausnahmeumstände das Gesetz über den Belagerungszustand von 4. Juni 1851. Im Zusammenhang mit Artikel 68 der Reichsverfassung von 1871 darf der Bundesfeldherr den Kriegszustand für Teilgebiete oder für das gesamte Staatsgebiet erklären. Das hat weitreichende Folgen. Zunächst ist, nachdem diese Erklärung erfolgte, in Ansehen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung durch Staatsministerien oder aber in Teilgebieten von Festungskommandanten oder kommandierenden Generälen der Belagerungszustand auszurufen. Eine spätere Aufhebung des Belagerungszustandes soll durch Anzeige an die Gemeindebehörden und durch öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.
Gem. § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand geht mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben sodann Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Gem. § 7 des Gesetzes über den Belagerungszustand entsteht dadurch eine Art innerstaatliche "Besatzung", da nicht nur die exekutive sondern auch die judikative Gewalt auf die Militairbefehlshaber übertragen wird. 

Unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes ist festzustellen, daß am 31. Juli 1914 der Kriegszustand durch den Kaiser als Bundesfeldherr für das gesamte Deutsche Reich erklärt und der Belagerungszustand überall im Deutschen Reich daraufhin ausgerufen wurde. Damit wurde unzweifelhaft die exekutive als auch die judikative Gewalt auf die Militärbefehlshaber legitim übertragen.

Die tatsächliche Gewalt der Besetzenden mit Beendingung der Kriegshandlungen auf Deutschem Boden (Deutsches Reich 1871) wurde letztlich durch mehrere feindliche Heere bestehend aus bewaffneten Armeeangehörigen der Kriegsgegner, zivilen Putschisten, bewaffneten Söldnern und Parteien juristisch mit dem 28.10.1918 00:00 Uhr erreicht. Der Waffenstillstand von Compiègne beendete die letzten Kampfhandlungen in diesem Kontext am 11. November 1918. Es spielt keine Rolle mit welchen Kriegslisten (Spionage, Verrat, Landesverrath, Hochverrath, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Nötigung usw.) dies von statten ging. Eine strafrechtliche Würdigung ist zur Beantwortung der Fragestellung unerheblich. Der Putsch und der Hochverrat der Parteien ändert an diesem Fakt nichts.  Auch sie sind als Kriegsgegner aufgetreten und als solches anzusehen, da sie sich auf die "andere" nichtstaatliche Seite der Kriegsparteien geschlagen hatten.

Damit endet jedoch auch die tatsächliche Gewalt der deutschen Militärbehörden, die vorher mit Ausrufen des Belagerungszustandes als Legitimation auf sie übertragen wurde. Alle Rechtsträger in diesem Sinne wurden entweder getötet oder haben kapituliert. Fortan gilt dieses Gebiet gemäß Haager Landkriegsordnung als "besetzt", da die tatsächliche Gewalt übergegangen ist und es gelten die Regelungen für die Besatzung und den Nießbrauch gemäß HLKO.

Art. 42 HLKO

Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres steht. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.

Art. 43 HLKO

Nachdem die gesetzmässige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, trifft dieser alle ihm zu Gebote stehenden Massnahmen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und den regelmässigen Gang der öffentlichen Angelegenheiten wieder herzustellen und zu sichern. Dabei soll er, wenn nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, die im Land geltenden Gesetze aufrechterhalten.

Art. 53 HLKO

Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.

 

Syntese

Offene Kriegshandlungen der sich feindlich gegenüberstehender Parteien sind derzeit äußerlich nicht zu erkennen. Der Waffenstillstand von Compiègne wurde bereits durch nicht legitimierte Parlamentäre (Weimarer Republik ≠ Deutsches Reich) abgeschlossen und ist somit ungültig. Einen Friedensschluß hat es bisher zwischen den sich feindlich gegenüberstehender Kriegsparteien nicht gegeben. Der derzeitige Status Quo des Deutschen Reichs ist somit gemäß Abschnitt 3 der HLKO als BESETZT einzuordnen. 

  1. Es gilt das vorhandene Landesrecht und auch das Kommunalrecht (Landgemeinde- und Städteordnungen) soweit keine unüberwindliche Hindernisse aus Sicht der Besatzer entgegenstehen. Siehe auch gültiges EGBGB Artikel 32 "Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. ..."
  2. Der Besetzende (Besatzer) hat keine Legitimation zur Abänderung oder Ergänzung der existierenden geltenden Landesgesetze.
  3. Alle nach dem 27.10.1918 entstandenen "Rechtsnormen" sind als Besatzungsrecht bzgl. der Verwaltung und des Nießbrauches auf dem besetzten Gebiet einzustufen.

    Damit wäre die Fragestellung mit NEIN zu beantworten, da die entstandenen Gemeindestrukturen des KSGV rechtmäßig und legitim gemäß gültigem Kommunalrecht innerhalb des Besatzungsgebietes entstanden.